Mit dem Namen Allāhs, des Allbarmherzigen, des liebenden Erbarmers.
INAIA Finance ist ein Finanzinstitut, die sich unter anderem auf den Kauf von Edelmetallen und ausgewählten Rohstoffen spezialisiert hat und Menschen – darunter auch viele Muslime – dabei unterstützt, ihr Vermögen strukturierter aufzubauen und langfristig Vermögenswerte aufzubauen. Investiert wird dabei beispielsweise in Gold, Silber, Platin und Palladium.
Von Anfang an wird transparent kommuniziert, wie das Modell funktioniert. Man weiß genau, wie lange die Laufzeit ist, welche Beträge wohin fließen und welche Dienstleistungen damit verbunden sind. Beispielsweise gehen in den ersten sieben Monaten 75 % der monatlichen Einzahlung an das Unternehmen. Damit werden Dienstleistungen wie Marktbeobachtung, strategischer Einkauf zu passenden Zeitpunkten sowie die sichere Verwahrung der Edelmetalle abgedeckt. Nach diesen sieben Monaten entfällt diese Gebühr
Das Investment wird in einem gesicherten Depot verwahrt, auf das man nach der vereinbarten Laufzeit zugreifen kann. Je nach Modell besteht zudem die Möglichkeit, sich die Edelmetalle auch physisch nach Hause liefern zu lassen.
Aus islamrechtlicher Perspektive ist vor allem entscheidend, dass die Vertragsstruktur nachvollziehbar und sauber eingeordnet werden kann. Im Kern ähnelt dieses Modell einer Kombination aus wakāla (Bevollmächtigung) und iǧāra (vergütete Dienstleistung). Bei der wakāla beauftragt eine Person ein Unternehmen oder einen Vertreter damit, in ihrem Namen bestimmte zulässige finanzielle Handlungen vorzunehmen – beispielsweise reale Vermögenswerte zu erwerben, diese zu verwalten oder organisatorische Prozesse zu übernehmen
Ein klarer Beweis für die Zulässigkeit der wakāla findet sich in der Sunna. Von Ǧābir ibn ʿAbdillāh (ra.) wird überliefert:
„Ich wollte nach Ḫaybar reisen. Da kam ich zum Gesandten Allāhs ﷺ, grüßte ihn und sagte: ‚Ich möchte nach Ḫaybar reisen.‘ Darauf sagte er: ‚Wenn du zu meinem Bevollmächtigten in Ḫaybar kommst, dann nimm von ihm fünfzehn Wasq. Falls er von dir ein Erkennungszeichen verlangt, dann lege deine Hand auf sein Schlüsselbein.’“ (Abū Dāwūd, 3632; as-Sunan aṣ-Ṣuġrā, 2089)
Dieser Ḥadīṯ zeigt ausdrücklich, dass der Prophet ﷺ selbst eine Person mit finanziellen Angelegenheiten beauftragte.
Die mālikitischen Gelehrten erwähnen zudem ausdrücklich, dass eine Bevollmächtigung bei Verträgen wie Kauf, Verkauf, iǧāra und weiteren finanziellen Angelegenheiten grundsätzlich zulässig ist. (Ḥāšiyat ad-Dusūqī ʿalā aš-Šarḥ al-Kabīr, 3/377).
Parallel dazu liegt hier ein iǧāra-Vertrag vor, da das Unternehmen für klar definierte Dienstleistungen vergütet wird – etwa für Marktanalyse, Kaufabwicklung, Lagerung, organisatorische Betreuung und Verwahrung. iǧāra bezeichnet sprachlich den Lohn bzw. die Vergütung und ist die Gegenleistung für einen Nutzen oder eine Arbeitsleistung.
Die Mehrheit der Gelehrten definiert iǧāra allgemeiner als:
„Einen Vertrag über die Übertragung eines Nutzens – unabhängig davon, ob dieser Nutzen an Sachen oder Personen gebunden ist.“
Die Mālikiten beschränken den Begriff iǧāra auf Verträge über menschliche Dienstleistungen. Verträge über Häuser, Tiere oder Schiffe bezeichnen sie häufig als kirāʾ (Ḥāšiyat ad-Dusūqī ʿalā aš-Šarḥ al-Kabīr, 4/2).
Ein Beweis aus dem Qurʾān hierfür ist die Aussage Allāhs ﷻ: „Und wenn sie für euch stillen, dann gebt ihnen ihren Lohn.“ (Sūrat aṭ-Ṭalāq, 65:6)
Die Fiqh-Gelehrten führen diesen Vers als Beleg dafür an, dass eine erlaubte Dienstleistung gegen Vergütung grundsätzlich zulässig ist.
Ebenso sagte der Gesandte Allāhs ﷺ: „Gebt dem Arbeiter seinen Lohn, bevor sein Schweiß getrocknet ist.“ (Ibn Māǧah, 2443)
Dieser Ḥadīṯ wird in den Fiqh-Kapiteln regelmäßig als Beleg für die Verpflichtung angeführt, vereinbarte Löhne ordnungsgemäß auszuzahlen.
Der ḥanafītische Gelehrte ʿAlāʾ ad-Dīn al-Kāsānī sagte: „Was den Konsens betrifft: Die Umma war sich darüber einig, noch vor dem Auftreten von al-Aṣamm, denn sie schlossen seit der Zeit der Gefährten bis zu unserer Zeit durchgehend iǧāra-Verträge ab, ohne dass dies beanstandet wurde. Auf seine Gegenmeinung wird daher nicht geachtet, da sie dem Konsens widerspricht.“ (Badāʾiʿ aṣ-Ṣanāʾiʿ, 4/16)
Der iǧāra-Vertrag gehört zu den bindenden entgeltlichen Verträgen (ʿuqūd al-muʿāwaḍāt al-māliyya al-lāzima) für beide Vertragsparteien. Nach der Mehrheit der Gelehrten darf ein solcher Vertrag nach seinem Abschluss nicht einseitig aufgehoben werden – außer mit gegenseitigem Einverständnis. Eine Ausnahme wäre ein nachträglich eintretender Entschuldigungsgrund (ʿuḏr ṭāriʾ).
Entscheidend ist bei modernen Vertragsmodellen letztlich, dass die Vertragsbestandteile klar definiert sind:
- Welche Dienstleistung wird erbracht?
- Welche Gebühren fallen an?
- Wie lange fallen diese Gebühren an?
- Welche Vermögenswerte werden konkret erworben?
- Wer besitzt die Vermögenswerte?
- Wie erfolgt die Verwahrung?
Genau diese Transparenz ist islamrechtlich wesentlich, damit erhebliche Unklarheiten (ġarar) vermieden werden.
Ein zusätzlicher Punkt, der erwähnt werden sollte: Nach Angaben des Unternehmens und offiziellen Dokumenten wurde das Produkt auch extern geprüft. Demnach erhielt Minhaj Advisory bereits 2017 eine Anfrage zur Prüfung des Produkts „INAIA Gold Dinar Savings Plan“. Vorgelegt wurden unter anderem die Vertragsbedingungen, zusätzliche Prozessinformationen sowie bankbezogene Dokumentationen.
Laut dieser Stellungnahme basiert das Produkt auf einer wakāla-Struktur:
- Der Kunde kauft physisches Gold durch monatliche oder einmalige Zahlungen.
- Der Kauf erfolgt auf Spot-Basis ohne offene Zahlungsverschuldung.
- INAIA agiert als bevollmächtigter Vertreter (wakīl) und kauft das physische Gold im Namen des Kunden auf dem offenen Markt.
- INAIA verwahrt das Gold während der Laufzeit für den Kunden.
- Am Ende kann der Kunde sein Gold veräußern oder die Herausgabe verlangen.
Nach Prüfung der Vertragsstruktur, Prozesse und Bedingungen erklärte das Scharia-Aufsichtsgremium, unter Leitung von Dr. ʿAbd as-Sattār Abū Ġuddah رحمه الله, dass man keinen Widerspruch zu den Prinzipien des islamischen Rechts festgestellt habe – unter der Bedingung, dass die tatsächliche Umsetzung fortlaufend entsprechend den genehmigten Richtlinien erfolgt.
INAIA Finance arbeitet also professionell und auf einer islamrechtlich gültigen Grundlage, man kann sich jederzeit kostenlos beraten lassen und hat transparente Ansprechpartner. Gleichzeitig ist das Modell nicht von einzelnen Privatpersonen abhängig, sondern Teil einer strukturierten Organisation mit entsprechenden Sicherheiten und vertraglichen Rahmenbedingungen. Fairerweise gehört aber auch dazu: Wer selbst das nötige Fachwissen besitzt, den Markt regelmäßig beobachtet und eigenständig Edelmetalle kauft und verwahrt, kann unter Umständen höhere Gewinne erzielen. Dieses Modell richtet sich daher besonders an Menschen, die dieses Know-how nicht haben, den Markt nicht kontinuierlich verfolgen können oder schlicht keine Zeit dafür aufbringen möchten. Sie delegieren diesen Prozess an erfahrene Fachleute. Und wie bei jeder Investition gilt: Prognosen über mögliche Gewinne sind keine Garantie. Die tatsächliche Entwicklung kann – je nach Marktlage – höher oder niedriger ausfallen. Grundsätzlich ist aber beim Handel mit Gold langfristig eine Wertsteigerung möglich, insbesondere wenn Einkauf, Lagerung und Verkaufszeitpunkt fachkundig begleitet werden.
Ebenso ist nachvollziehbar, weshalb viele Menschen ein Modell mit einem festen Sparplan und einer langfristigen Laufzeit wählen. Der regelmäßige monatliche Erwerb schafft Kontinuität und Disziplin beim Vermögensaufbau. Viele Menschen würden ohne eine feste Struktur unregelmäßig investieren oder Vorhaben immer wieder aufschieben. Eine feste Laufzeit kann zudem emotionale Fehlentscheidungen reduzieren – etwa impulsives Kaufen bei hohen Preisen oder vorschnelles Verkaufen bei kurzfristigen Marktschwankungen. Durch den langfristigen Charakter entsteht eher ein systematischer Vermögensaufbau statt kurzfristiger Spekulation. Gerade bei Gold verfolgen viele Anleger nicht das Ziel schneller Gewinne, sondern vielmehr Werterhalt, Inflationsschutz und den schrittweisen Aufbau realer Vermögenswerte über viele Jahre hinweg. Wer hingegen über ausreichend Fachwissen, Disziplin und Zeit verfügt, kann selbstverständlich auch eigenständig Gold erwerben und verwalten. Für viele Menschen stellt ein strukturiertes Depotmodell jedoch eine praktische Lösung dar, um Kontinuität sicherzustellen.
Vereinfachtes praktisches Beispiel
Eine Person zahlt monatlich 100 Euro in ein Depot mit einer Laufzeit von 18 Jahren ein. Von diesen 100 Euro werden in den ersten sieben Monaten 75 % für Dienstleistungen abgezogen:
- Marktanalyse
- Kaufabwicklung
- organisatorische Betreuung
- sichere Lagerung
- Verwahrung
Dieser Teil fällt unter iǧāra, da hier eine klar definierte Dienstleistung gegen eine bekannte Vergütung erbracht wird. Mit dem verbleibenden Betrag (in den ersten sieben Monaten 25 %, anschließend über 17 Jahre und 9 Monate 100 %) beauftragt die Person das Unternehmen, in ihrem Namen physisches Gold zu kaufen. Dieser Teil fällt unter wakāla, da das Unternehmen als bevollmächtigter Vertreter handelt und im Namen des Kunden reale Vermögenswerte erwirbt.
Ein weiterer islamrechtlich relevanter Punkt betrifft den eigentlichen Goldkauf selbst. Beim Erwerb von Gold gelten im Bereich des ṣarf besondere Regeln, insbesondere wenn Geld gegen Gold getauscht wird. Das Gold wird unmittelbar bei einer Goldscheideanstalt erworben. Der Kauf erfolgt ohne zeitliche Verzögerung zwischen Zahlung und Erwerb. Das bedeutet, dass der Kaufprozess direkt abgewickelt wird und nicht aufgeschoben wird. Diese Prozesse funktionieren nach Angaben des Unternehmens auch deshalb reibungslos, weil entsprechende Kooperationen mit Goldscheideanstalten und weiteren Partnern bestehen, über die der unmittelbare Erwerb technisch und organisatorisch umgesetzt wird.
Ein weiterer Punkt, der in diesem Zusammenhang bemerkenswert ist: Der Kunde erhält bei INAIA für jeden einzelnen monatlichen Goldkauf eine separate Rechnung beziehungsweise eine eigene Kaufdokumentation.
Das bedeutet:
- Jeder einzelne Kauf wird separat dokumentiert
- Jeder einzelne Erwerb ist nachvollziehbar
- Zeitpunkt des Kaufs ist transparent
- Menge des erworbenen Goldes ist dokumentiert
- Der Eigentumsübergang wird nachvollziehbar festgehalten
Nach meinem Kenntnisstand ist eine derart detaillierte monatliche Einzelabrechnung in dieser Form bei vergleichbaren Modellen eher ungewöhnlich. Gerade diese unmittelbare Abwicklung ohne künstliche Verzögerung sowie die fortlaufende Dokumentation jedes einzelnen Goldkaufs schaffen zusätzliche Transparenz und helfen dabei, die islamrechtliche Gültigkeit zu wahren.
Das Gold wird anschließend sicher gelagert und bleibt dem Kunden zugeordnet. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit kann der Kunde es verkaufen, weiterhin halten oder sich das physische Gold aushändigen lassen.
Vereinfacht gesagt: Dienstleistungsvergütung = iǧāra & Bevollmächtigter Kauf des Goldes = wakāla
Abschließend gilt jedoch ein wichtiger islamrechtlicher Grundsatz:
Wer behauptet, dass in einem solchen Modell zwangsläufig ribā (Zins) vorliege oder dass der iǧāra-Vertrag ungültig sei, weil die Dienstleistung angeblich nicht klar definiert sei, trägt die Verantwortung, dafür einen konkreten und belastbaren Nachweis zu erbringen.
Pauschale Vermutungen, unscharfe Schlagworte oder emotionale Reaktionen reichen islamrechtlich nicht aus, um einen Vertrag für unzulässig zu erklären. Vielmehr muss konkret aufgezeigt werden:
- Wo genau liegt der behauptete Zinsbestandteil?
- Zwischen welchen Vertragsparteien entsteht er?
- Welche konkrete Vertragsklausel begründet ihn?
- Wo liegt eine erhebliche Unklarheit (ġarar) vor?
- Welche vertragliche Leistung ist angeblich nicht ausreichend definiert?
Noch schwerwiegender ist es, ohne Wissen Dinge als verboten zu erklären, die Allāh erlaubt hat.
Allāh ﷻ sagt: „Und sagt nicht aufgrund dessen, was eure Zungen fälschlich behaupten: ‚Das ist erlaubt und das ist verboten‘, um gegen Allāh Lügen zu erdichten. Gewiss, diejenigen, die gegen Allāh Lügen erdichten, werden nicht erfolgreich sein.“ (Sūrat an-Naḥl, 16:116)
Und: „Sag: Was meint ihr zu dem, was Allah für euch an Versorgung herabgesandt hat und was ihr dann als Verbotenes und Erlaubtes festgelegt habt, – sag: Hat Allah es euch tatsächlich erlaubt, oder ersinnt ihr etwas gegen Allah?“ (Sūrat Yūnus, 10:59)
Deshalb sollte man bei solchen Fragen weder leichtfertig pauschale Freibriefe verteilen noch vorschnell Verbote aussprechen. Maßstab bleiben konkrete Vertragsinhalte, fachliche Analyse und belastbare Beweise. Solange eine Vertragsstruktur nachvollziehbar unter zulässige islamrechtliche Vertragsformen wie wakāla und iǧāra fällt und keine klaren verbotenen Elemente nachgewiesen werden, ist eine pauschale Verurteilung weder wissenschaftlich sauber noch islamrechtlich verantwortungsvoll.
wa ṣallāllāhu ʿalā sayyidinā Muḥammadin wa ʿalā ālihī wa ṣaḥbihī aǧmaʿīn
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