Mit dem Namen Allāhs, des Allbarmherzigen, des liebenden Erbarmers.

Die Ausgangsfrage

Ein häufig zitierter Ausspruch in der muslimischen Tradition lautet: „Der Meinungsunterschied meiner Umma ist eine Barmherzigkeit“. Im Folgenden wird zunächst der Status dieses Ausspruchs geklärt, anschließend sein eigentlicher Sinn erläutert und schließlich anhand zahlreicher Beispiele aus der Zeit der Prophetengefährten (ṣaḥāba), der Nachfolgegeneration (tābiʿūn) und der späteren Rechtsschulimame gezeigt, wie dieser Grundsatz in der Praxis der islamischen Rechtsgeschichte verstanden und gelebt wurde.

  1. Der Status des Ausspruchs: „Der Meinungsunterschied meiner Umma ist eine Barmherzigkeit“

Dieser Auspruch hat, sofern er als Ḥadīṯ des Propheten ﷺ . zitiert wird, eine schwache (ḍaʿīf) und unterbrochene Überlieferungskette (isnād). Die Diskussion über die Authentizität führt im Kern jedoch am Thema vorbei, denn es geht letztendlich in dieser Frage um den Inhalt. Sein Sinn ist jedoch, dass der Meinungsunterschied der Rechtsgelehrten in dieser Umma eine Erleichterung für die Menschen enthält. Als allgemeiner Grundsatz über den Sinn des Meinungsunterschieds unter den Rechtsgelehrten wird er dennoch von zahlreichen Gelehrten inhaltlich bestätigt

Es wird von ʿUmar ibn ʿAbd al-ʿAzīz überliefert, dass er sagte:

Es würde mich nicht freuen, wenn die Gefährten Muḥammads – Allāh segne ihn und schenke ihm Heil – nicht unterschiedlicher Meinung gewesen wären; denn wären sie nicht unterschiedlicher Meinung gewesen, gäbe es keine Erleichterung (ruḫṣa).“

Zu diesem Ausspruch überliefert al-Bayhaqī in seinem Werk al-Madḫal ilā as-Sunan al-Kubrā eine vollständige Überlieferungskette (isnād) – über Abū l-Ḥusayn ibn Bišrān, Abū ʿAmr ibn as-Sammāk, Ḥanbal ibn Isḥāq und Imam Aḥmad ibn Ḥanbal, von Muʿāḏ ibn Hišām, von dessen Vater, von Qatāda – bis zu ʿUmar ibn ʿAbd al-ʿAzīz selbst.

Unmittelbar davor überliefert er von Imam Aḥmad ibn Ḥanbal folgende Worte:

„Wer sich mit den Grundlagen der Ahl as-Sunna wa-l-Ǧamāʿa vertraut gemacht und die eigenständige Urteilsfindung (iǧtihād) der Rechtsgelehrten unter ihren Altvorderen – Allāh sei mit der Gesamtheit von ihnen zufrieden – kennengelernt hat, der wird es seiner Religion gegenüber nicht für sich selbst hinnehmen, sich abfällig über einen von ihnen zu äußern; vielmehr wird er sich bemühen, für sie um Erbarmen zu bitten und demjenigen unter ihnen nachzueifern, der die beiden Belohnungen erlangt hat. Verfehlt er, beide zugleich zu erlangen, so verfehlt er, so Allāh will, nicht wenigstens eine von ihnen.“

Mit einer eigenen Kette – über ʿAlī ibn Aḥmad ibn ʿAbdān, aṭ-Ṭabarānī, Ǧaʿfar ibn Muḥammad alʿAbbādānī, Ibn Kaṯīr und Sufyān [aṯ-Ṯawrī], von Aflaḥ ibn Ḥumayd – überliefert al-Bayhaqī zudem von al-Qāsim ibn Muḥammad:

„Der Meinungsunterschied der Gefährten Muḥammads – Allāh segne ihn und schenke ihm Heil – ist eine Barmherzigkeit für die Diener Allahs.“

(Abū Bakr al-Bayhaqī: al-Madḫal ilā as-Sunan al-Kubrā, hrsg. von Muḥammad ʿAwwāma, Bd. 2, S. 456)

Diese mit Überlieferungskette versehene Fassung stammt zwar ebenfalls nicht vom Propheten ﷺ . selbst, sondern von dem Nachfolger (tābiʿī) al-Qāsim ibn Muḥammad ibn Abī Bakr – einem der sogenannten „Sieben Rechtsgelehrten von Medina“ –, zeigt aber, dass der Gedanke, der Meinungsunterschied der frühen Muslime sei eine Barmherzigkeit, mit einer nachvollziehbaren Überlieferungskette bis in eine sehr frühe Zeit der islamischen Rechtsgeschichte zurückreicht.

Der Grund dafür ist: Wer selbst kein Rechtsgelehrter (mujtahid) ist, dem ist es erlaubt, nach der Meinung eines Rechtsgelehrten zu handeln, auch wenn er dessen Beweis nicht kennt. Bei manchen Fragen, in denen die Rechtsgelehrten unterschiedlicher Meinung sind, bedeutet das Befolgen der leichteren Meinung eine Erleichterung für die Muslime.

Das nächstliegende Beispiel hierfür ist ihr Meinungsunterschied darüber, ob die Berührung einer fremden Frau die Gebetswaschung (wuḍūʾ) ungültig macht: Aš-Šāfiʿī vertrat die Auffassung, dass sie die Gebetswaschung ungültig macht, während die Ḥanafiten der Ansicht waren, dass sie sie nicht ungültig macht. Beim Umlauf um die Kaaba (ṭawāf) ist es notwendig, der ḥanafītischen Position zu folgen, da die Gebetswaschung eine Bedingung (šarṭ) für die Gültigkeit des Ṭawāf ist; beim Ṭawāf kommt es aufgrund des Gedränges unabsichtlich zu Berührungen, und die Gebetswaschung nach jeder Berührung zu erneuern, wäre mit großer Mühe verbunden. Daher löst die Übernahme der ḥanafītischen Position bei den Šāfiʿiten dieses Problem – und dies ist die Bedeutung der Erleichterung (ruḫṣa). Wer jedoch ohne Not nach der leichteren Meinung sucht, über den haben die Gelehrten gesagt: „Wer den Erleichterungen [beliebig] nachjagt, ist irregegangen.“

  1. Aussagen der Gelehrten über den Meinungsunterschied als Barmherzigkeit

Der Ausspruch, dass der Meinungsunterschied der Gelehrten eine Barmherzigkeit sei, findet sich in den eigenen Worten mehrerer Gelehrter.

Imam Ibn Qudāma al-Ḥanbalī (gest. 620 n. H.) zum Beispiel sagt in seinem Werk al-Muġnī:

„Und Er [Allāh] hat unter den Altvorderen dieser Umma bedeutende Imame eingesetzt, durch die Er die Grundlagen des Islam gefestigt und die schwierigen Fragen der Rechtsurteile verdeutlicht hat. Ihre Übereinstimmung ist ein entscheidender Beweis, und ihr Meinungsunterschied ist eine weitreichende Barmherzigkeit.“

(Ibn Qudāma: al-Muġnī, Ṭabʿat Maktabat al-Qāhira, Bd. 1, S. 4.)

Ein Beleg dafür, dass ihr Meinungsunterschied eine Barmherzigkeit ist, sind die Erleichterung und Leichtigkeit, die sich daraus ergeben – etwa das Befolgen der Fatwa eines bestimmten Gelehrten in einer bestimmten Frage unter Berücksichtigung eines legitimen religiösen Nutzens (maṣlaḥa šarʿiyya). Der Richter (qāḍī) Abu Bakr Ibn al-ʿArabī (gest. 468 n.H.) sagt in seinem Tafsīr-Werk Aḥkām al-Qurʾān.

„Vierte Frage: Was wegen des Fehlens einer Erklärung Allahs – gepriesen sei Er – und Seines Schweigens darüber entfällt, das ist der Bereich der [gesetzlichen] Verpflichtung (taklīf); denn nach dem Tod des Propheten ﷺ . sind die Gelehrten darüber unterschiedlicher Meinung: Der eine Gelehrte verbietet etwas, ein anderer erlaubt es; der eine Rechtsgelehrte erklärt es für verpflichtend, ein anderer lässt es entfallen. Der Meinungsunterschied der Gelehrten ist eine Barmherzigkeit für die Geschöpfe, ein Freiraum innerhalb der Wahrheit und ein weiter Weg zur Milde.“

(Ibn al-ʿArabī: Aḥkām al-Qurʾān, Dār al-Kutub al-ʿIlmīya, Bd. 2, S. 214.)

3. Der Meinungsunterschied in den Nebenfragen des Rechts ist kein Vergehen

Der hier gemeinte Meinungsunterschied ist ein Meinungsunterschied in den Zweigfragen des Fiqh (furūʿ fiqhiyya); ein solcher Meinungsunterschied stellt kein Vergehen dar, solange er von Rechtsgelehrten ausgeht. Der Meinungsunterschied in den Nebenfragen besteht bereits seit der Zeit des Propheten ﷺ .

Ein Beispiel dafür ereignete sich am Ende der Grabenschlacht (ġazwat al-aḥzāb), als der Prophet ﷺ . zu seinen Gefährten sagte:

„Keiner von euch soll das Nachmittagsgebet (ʿaṣr) verrichten, außer bei den Banū Quraiẓa.“

(Überliefert bei al-Buḫārī, Kitāb al-Maġāzī, Nr. 4119, sowie – im selben Wortlaut – in Kitāb Ṣalāt al-Ḫawf, Nr. 946. Bei Muslim findet sich eine Parallelüberlieferung mit dem abweichenden Wortlaut „aẓ-Ẓuhr“ statt „al-ʿAṣr“; da die Nummerierung dieser Fassung zwischen den gängigen Editionen variiert, gebe ich sie hier nicht an, um keine unsichere Angabe zu machen.)

Die Gefährten waren darüber unterschiedlicher Meinung: Ein Teil von ihnen sagte, der Prophet ﷺ habe damit gemeint, dass sie sich beeilen sollten, und verrichtete das ʿAṣr-Gebet auf dem Weg zu den Wohnstätten der Banū Quraiẓa. Ein anderer Teil verrichtete das ʿAṣr-Gebet erst bei den Banū Quraiẓa, und zwar nachdem die Sonne bereits untergegangen war. Als die Angelegenheit dem Propheten ﷺ . vorgetragen wurde, tadelte er keine der beiden Gruppen.

Auch die bedeutenden Gefährten waren in Fragen der Zweigurteile (furūʿ) unterschiedlicher Meinung; dies ist eine bekannte und offenkundige Tatsache, und ihr Meinungsunterschied bedeutet eine Erleichterung für die Umma.

4. Legitimer (muʿtabar) und illegitimer (ġayr muʿtabar) Meinungsunterschied

Aus dem bisher Gesagten darf nicht der Schluss gezogen werden, jede beliebige Abweichung von den anerkannten Normen des Islam sei automatisch von diesem Grundsatz gedeckt und somit als „Barmherzigkeit“ zu betrachten. Die islamische Rechtsmethodik (uṣūl al-fiqh) unterscheidet ausdrücklich zwischen einem legitimen, anerkannten Meinungsunterschied (al-iḫtilāf al-muʿtabar, auch as-sāʾiġ genannt) und einem illegitimen, nicht anerkannten Meinungsunterschied (al-iḫtilāf ġayr almuʿtabar). Nur der erstgenannte ist der in diesem Artikel behandelte, wohlwollend zu betrachtende Meinungsunterschied; der zweite hat mit „Barmherzigkeit“ nichts zu tun.

Damit ein Meinungsunterschied als legitim (muʿtabar) gilt, müssen nach der klassischen Rechtsmethodik im Wesentlichen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Er muss von einer Person ausgehen, die die anerkannten Voraussetzungen der Urteilsfindung erfüllt – also von einem qualifizierten Rechtsgelehrten mit den notwendigen Kenntnissen in den einschlägigen Versen des Korans, den einschlägigen Ḥadīṯen, der arabischen Sprache, der Rechtsmethodik (uṣūl al-fiqh) und den Bereichen des Konsenses (iǧmāʿ). Die bloße persönliche Meinung, Vorliebe oder Praxis eines Nichtgelehrten, die ohne Rückbindung an eine anerkannte Quelle oder Schule geäußert oder ausgeübt wird, begründet keinen legitimen Meinungsunterschied.

Er muss sich auf eine anerkannte Quelle des islamischen Rechts stützen – den Koran, die authentische Sunna, den Konsens (iǧmāʿ) oder eine methodisch korrekt durchgeführte analoge Schlussfolgerung (qiyās) –, auch wenn diese Herleitung von anderen Gelehrten später als schwächer bewertet wird. Eine Ansicht, die auf bloßer Neigung (hawā), unbegründeter Gewohnheit oder einer erkennbar unhaltbaren Quelle beruht, zählt nicht dazu.

Er darf weder einem eindeutig feststehenden Text (naṣṣ qaṭʿī) aus Koran oder Sunna noch einem gesicherten Konsens (iǧmāʿ) der Gelehrten widersprechen. Eine Position, die einem solchen eindeutigen Beleg oder Konsens offen zuwiderläuft, gilt in der klassischen Terminologie als „anomal“ (šāḏḏ) und nicht als legitimer Meinungsunterschied.

„Der Meinungsunterschied ist eine Barmherzigkeit“ ist somit kein Freibrief dafür, dass ein Einzelner ohne jede Grundlage in Koran, Sunna oder anerkannter Rechtsschulmethodik eine beliebige Ansicht vertritt oder eine selbst erfundene Praxis ausübt und dies im Nachhinein als legitimen Meinungsunterschied oder gar als Barmherzigkeit bezeichnet.

Imam Ibn Qudāma al-Maqdisī (gest. 620 n. H.) schreibt in der Einleitung seines bedeutenden Werkes al-Muġnī wörtlich:

„Danach [sei gesagt]: Allāh hat kraft Seiner Barmherzigkeit, Seiner Gnade, Seiner Macht und Seiner Kraft das Fortbestehen einer Gruppe dieser Umma auf der Wahrheit garantiert; wer immer sie im Stich lässt, wird ihnen nicht schaden, bis der Befehl Allahs eintrifft, während sie sich weiterhin darauf befinden. Er machte den Grund für ihr Fortbestehen das Fortbestehen ihrer Gelehrten und die Nachfolge ihrer Imame und Rechtsgelehrten (fuqahāʾ). Und Er machte diese Umma mit ihren Gelehrten wie die vergangenen Gemeinschaften mit ihren Propheten und ließ in jeder Generation ihrer Rechtsgelehrten Imame hervortreten, denen man folgt und auf deren Ansicht man sich stützt. Und Er hat unter den Altvorderen (salaf) dieser Umma bedeutende Imame eingesetzt, durch die Er die Grundlagen des Islam gefestigt und die schwierigen Fragen der Rechtsurteile verdeutlicht hat. Ihre Übereinstimmung ist ein entscheidender Beweis, und ihr Meinungsunterschied ist eine weitreichende Barmherzigkeit. Die Herzen leben auf durch die Kunde von ihnen, und Glückseligkeit erlangt man, indem man ihren Spuren folgt. Dann zeichnete Er eine Gruppe von ihnen besonders aus, erhöhte ihren Rang und ihre Stellung und bewahrte ihr Andenken und ihre Rechtsschulen (maḏāhib); auf ihren Aussagen beruhen die Rechtsurteile, und nach ihren Rechtsschulen erteilen die Rechtsgelehrten des Islam ihre Fatwas.“

(Ibn Qudāma: al-Muġnī, Bd. 1, S. 3–4.)

Der Ḥadīṯ-Gelehrte Imam Ibn ʿAbd al-Barr (gest. 463 n.H.) überliefert von einer Gruppe von Rechtsgelehrten der Altvorderen (salaf), dass im Meinungsunterschied in den Nebenfragen eine Erleichterung liegt:

Von al-Qāsim ibn Muḥammad ibn Abī Bakr wird überliefert, dass er sagte: „Allāh hat durch den Meinungsunterschied der Gefährten des Propheten in ihren Handlungen Nutzen gestiftet: Keiner, der [nach einer bestimmten Meinung] handelt, handelt nach dem Werk eines von ihnen, ohne dass er sich dabei in einer Erleichterung (saʿa) sieht und der Ansicht ist, dass ein anderer unter ihnen etwas Gutes getan hat, das er selbst getan hat.“

Und von al-Qāsim ibn Muḥammad wird überliefert, dass er sagte: „Allāh hat den Menschen durch den Meinungsunterschied der Gefährten Muḥammads ﷺ eine Erleichterung gewährt: Welche Meinung von ihnen du auch annimmst, du wirst dabei keine Bedenken verspüren.“

Und von Raǧāʾ ibn Ǧamīl wird überliefert, er habe gesagt: „ʿUmar ibn ʿAbd al-ʿAzīz und al-Qāsim ibn Muḥammad kamen zusammen und begannen, sich über Ḥadīṯe auszutauschen. ʿUmar brachte dabei manches vor, das im Widerspruch zur Ansicht von al-Qāsim stand, was diesem sichtlich schwerfiel, bis es an ihm erkennbar wurde. Da sagte ʿUmar zu ihm: Tu das nicht – es würde mich nicht freuen, wenn ich für ihren [der Gefährten] Meinungsunterschied die wertvollsten Kamele besäße.“

Und von ʿAbd ar-Raḥmān ibn al-Qāsim wird von seinem Vater überliefert, dass er sagte: „Der Ausspruch ʿUmar ibnʿAbd al-ʿAzīz’ hat mir gefallen: Ich möchte nicht, dass die Gefährten des Gesandten Allahs ﷺ nicht unterschiedlicher Meinung gewesen wären; denn wären sie einer einzigen Meinung gewesen, befänden sich die Menschen in Bedrängnis. Sie sind Imame, denen man folgt; würde also ein Mann der Meinung eines von ihnen folgen, befände er sich in einer Erleichterung.“ Abū ʿUmar [Ibn ʿAbd al-Barr] fügte hinzu: Dies gilt für das, dessen Weg die eigenständige Urteilsfindung (iǧtihād) ist.

Und von Usāma ibn Zaid wird überliefert, er habe gesagt: „Ich fragte al-Qāsim ibn Muḥammad nach dem [stillen] Rezitieren [der Fātiḥa] hinter dem Vorbeter bei den Gebeten, in denen dieser nicht laut rezitiert. Er antwortete: Wenn du rezitierst, hast du darin ein Vorbild an Männern unter den Gefährten des Gesandten Allahs ﷺ , und wenn du nicht rezitierst, hast du ebenfalls ein Vorbild an Männern unter den Gefährten des Gesandten Allahs ﷺ.

Und von Yaḥyā ibn Saʿīd wird überliefert, er habe gesagt: „Die Inhaber der Fatwa-Befugnis haben nie aufgehört, Fatwas zu erteilen: Der eine erlaubt etwas, der andere verbietet es, ohne dass derjenige, der es verbietet, meint, dass derjenige, der es erlaubt, wegen seiner Erlaubnis verloren sei, und ohne dass derjenige, der es erlaubt, meint, dass derjenige, der es verbietet, wegen seines Verbots verloren sei.“

(Ibn ʿAbd al-Barr: Ǧāmiʿ Bayān al-ʿIlm wa-Faḍlihi, Bd. 2, S. 80.)

5. Der Meinungsunterschied der Rechtsschulimame war kein blinder Fanatismus

Šayḫ Šāh Walī Allāh ad-Dihlawī (gest. 1114 n.H.) schreibt unter der Überschrift „Der Meinungsunterschied der Gefährten in den Rechtsurteilen ist umfangreich“ wörtlich:

„Unter den Gefährten, den Nachfolgern und den nach ihnen Kommenden gab es solche, die die Basmala [im Gebet] rezitierten, und solche, die sie nicht rezitierten; solche, die sie laut sprachen, und solche, die sie nicht laut sprachen. Unter ihnen gab es solche, die beim Morgengebet (faǧr) das Bittgebet (qunūt) verrichteten, und solche, die es nicht verrichteten. Unter ihnen gab es solche, die wegen des Schröpfens (ḥiǧāma), des Nasenblutens und des Erbrechens die Gebetswaschung erneuerten, und solche, die dies nicht taten. Unter ihnen gab es solche, die wegen der Berührung des Gliedes und der Berührung von Frauen mit Begierde die Gebetswaschung erneuerten, und solche, die dies nicht taten. Unter ihnen gab es solche, die wegen des Verzehrs von durch Feuer zubereiteten Speisen die Gebetswaschung erneuerten, und solche, die dies nicht taten. Und unter ihnen gab es solche, die wegen des Verzehrs von Kamelfleisch die Gebetswaschung erneuerten, und solche, die dies nicht taten.“

Dennoch beteten manche von ihnen hinter anderen, so wie Abū Ḥanīfa und seine Gefährten, aš-Šāfiʿī und andere – Allāh sei mit ihnen zufrieden – hinter den Imamen von Medina aus den Reihen der Malikiten und anderer beteten, obwohl diese die Basmala weder leise noch laut rezitierten.

Ar-Rašīd betete als Vorbeter, nachdem er sich hatte schröpfen lassen, und Imam Abū Yūsuf betete hinter ihm, ohne das Gebet zu wiederholen.

Imam Aḥmad ibn Ḥanbal vertrat die Ansicht, dass Nasenbluten und Schröpfen die Gebetswaschung ungültig machen. Man fragte ihn: Wenn nun bei einem Vorbeter Blut ausgetreten ist und er die Gebetswaschung nicht erneuert hat, betest du dann hinter ihm? Er antwortete: Wie sollte ich nicht hinter Imam Mālik und Saʿīd ibn al-Musaiyab beten?

Es wird überliefert, dass Abū Yūsuf und Muḥammad [ibn al-Ḥasan aš-Šaibānī] bei den beiden Festgebeten die Takbīrāt nach der Art von Ibn ʿAbbās sprachen, weil Hārūn ar-Rašīd die Takbīr-Art seines Großvaters bevorzugte. Aš-Šāfiʿī – Allāh erbarme Sich seiner – verrichtete das Morgengebet in der Nähe des Grabes von Abū Ḥanīfa – Allāh erbarme Sich seiner – und verzichtete dabei aus Respekt ihm gegenüber auf das Bittgebet (qunūt). Er sagte auch: „Mitunter neigen wir uns der Rechtsschule der Iraker zu.“

In al-Bazzāziyya wird über den zweiten Imam, das heißt Abū Yūsuf – Allāh erbarme Sich seiner –, berichtet, dass er sich am Freitag im Badehaus gewaschen und mit den Menschen gebetet hatte, woraufhin sie sich zerstreuten. Danach wurde ihm mitgeteilt, dass sich eine tote Maus im Brunnen des Badehauses befunden habe. Da sagte er: „Dann folgen wir der Ansicht unserer Brüder aus Medina: Wenn das Wasser zwei Qulla erreicht, nimmt es keine Unreinheit an.“

(Šāh Walī Allāh ad-Dihlawī: Ḥuǧǧat Allāh al-Bāliġa, Bd. 1, S. 295–296.)

6. Imam Mālik und die Ablehnung eines einheitlichen Rechtssystems

Nach dem Meinungsunterschied der Gefährten, der Nachfolger und der Nachfolger der Nachfolgerwaren auch die Imame und Gelehrten in den Nebenfragen der Religion unterschiedlicher Meinung, und der Meinungsunterschied zwischen den Anhängern der vier Fiqh-Schulen ist uns nicht fremd. Es ist nicht zulässig zu behaupten, der Meinungsunterschied dieser Rechtsgelehrten sei etwas Schlechtes, ein Grund zum Zorn oder eine Strafe; vielmehr liegt darin Erleichterung, Milde und
Barmherzigkeit gegenüber der Umma.

Unsere Herzen sollten sich durch die rechtlichen Meinungsunterschiede nicht beengt fühlen, denn dies ist eine Angelegenheit, die den Muslimen seit der ersten Generation des Islam vertraut ist.

Imam Mālik ibn Anas lehnte es sogar ab, alle Muslime auf eine einzige Fiqh-Schule zu verpflichten, als ihm einer der abbasidischen Kalifen anbot, die Muslime auf das zu verpflichten, was Imam Mālik in seinem Muwaṭṭaʾ festgelegt hatte. Er lehnte es ab, die Menschen dazu zu zwingen, aus Liebe zur Erleichterung für die Muslime und um sie nicht in Bedrängnis zu bringen.

Al-Qāḍī ʿIyāḍ (gest. 544 n.H.) überliefert dazu von Imam Mālik selbst:

Abū Ǧaʿfar [al-Manṣūr] sagte zu ihm [Mālik]: „Ich habe mich entschlossen, diese deine Bücher [d. h. den Muwaṭṭaʾ] abschreiben zu lassen und dann jeder Provinz (miṣr) unter den Provinzen der Muslime eine Abschrift zu senden und ihnen zu befehlen, nach dem zu handeln, was darin steht, und nicht darüber hinaus zu anderem neu aufgekommenem Wissen zu greifen; denn ich sehe, dass die Grundlage des Wissens die Überlieferung der Bewohner Medinas und ihr Wissen ist.“

Da sagte ich [Mālik] zu ihm: „O Führer der Gläubigen, tue das nicht; denn die Menschen haben bereits [ihre] Aussprüche empfangen, Ḥadīṯe gehört und Überlieferungen weitergegeben, und jede Gruppe hat das übernommen, was zuerst zu ihr gelangt ist, hat danach gehandelt und sich dem verpflichtet – aus dem Meinungsunterschied der Gefährten des Gesandten Allahs – Allāh segne ihn und schenke ihm Heil – und anderer. Und sie von dem abzubringen, wovon sie überzeugt sind, wiegt schwer. Lass daher die Menschen bei dem, wobei sie sind, und bei dem, was sich die Bewohner jeder Stadt für sich selbst ausgewählt haben.“

Da sagte er: „Bei meinem Leben, wärst du mir darin gefolgt, hätte ich es angeordnet.“

(al-Qāḍī ʿIyāḍ: Tartīb al-Madārik wa-Taqrīb al-Masālik, Ṭabʿa maġribiyya, Bd. 2, S. 121.)

7. Warum der Einzelne nicht selbst zwischen den Meinungen entscheiden muss

Aus dem bisher Gesagten ergibt sich eine naheliegende Frage: Wie soll der einzelne Muslim, der selbst kein Rechtsgelehrter ist, entscheiden, welche der unterschiedlichen Meinungen in einer bestimmten Frage die zutreffende ist? Die Antwort der islamischen Rechtsmethodik (uṣūl al-fiqh) lautet: Er muss dies nicht selbst entscheiden. Wie bereits in Abschnitt 1 erwähnt, ist es dem Nichtgelehrten (ʿāmmī) erlaubt, nach der Meinung eines Rechtsgelehrten zu handeln, auch wenn er dessen Beweis nicht kennt. Die Pflicht des Nichtgelehrten besteht also nicht darin, Beweise gegeneinander abzuwägen oder eigenständig zur richtigen Ansicht zu gelangen, sondern darin, sich an einen vertrauenswürdigen und hinreichend qualifizierten Gelehrten zu wenden und ihm zu folgen (taqlīd).

Grundlage dieses Grundsatzes ist der Koranvers:

„So fragt die Leute der Ermahnung, wenn ihr [es] nicht wisst.“ (Koran, Sure an-Naḥl (16), Vers 43; sinngemäß auch Sure al-Anbiyāʾ (21), Vers 7.)

Von der überwältigenden Mehrheit der Muslime wird also nicht verlangt, selbst zu Rechtsgelehrten zu werden und jede einzelne Frage eigenständig anhand der Quellen zu prüfen – eine Aufgabe, die ohnehin nur mit einer langjährigen, spezialisierten Ausbildung in den religiösen Wissenschaften (Koranexegese, Ḥadīṯ-Wissenschaft, Rechtsmethodik, arabische Sprache u. a.) zu bewältigen ist. Genau darin liegt ein weiterer Aspekt der Barmherzigkeit des Meinungsunterschieds: Er entlastet den Einzelnen, anstatt ihn zu belasten. Würde hingegen von jedem Muslim verlangt, selbständig zwischen konkurrierenden Beweisen abzuwägen, wäre dies – wie es in den Worten von al-Qāsim ibn Muḥammad und ʿUmar ibn ʿAbd al ʿAzīz in Abschnitt 4 zum Ausdruck kommt – keine Erleichterung, sondern eine Bedrängnis für die Menschen.

8. Die Gefahr, dieses Prinzip zu missachten: Erzwungene Einheitsmeinung als
Nährboden für Extremismus

Ebenso lehrreich wie die Beispiele für einen respektvollen Umgang mit dem Meinungsunterschied ist die Frage, was geschieht, wenn dieser Grundsatz missachtet wird – wenn also versucht wird, sämtliche legitimen Meinungsunterschiede gewaltsam zu beseitigen und alle Muslime auf eine einzige Ansicht zu verpflichten.

Ein Beispiel dafür wurde bereits genannt: Als der abbassīdische Kalif Imam Mālik vorschlug, die Muslime im gesamten Reich gesetzlich auf eine einzige Rechtsauffassung zu verpflichten und Abweichler mit dem Tode zu bestrafen, lehnte Mālik dies ausdrücklich ab. Seine Begründung war, dass die Menschen in den verschiedenen Regionen der islamischen Welt ihr religiöses Wissen über Generationen von unterschiedlichen Gefährten des Propheten ﷺ erhalten hatten. Mit anderen Worten: Der Versuch, legitime Meinungsverschiedenheit zwangsweise auszumerzen, birgt die Gefahr, Verwirrung, Widerstand und im Extremfall eine Entfremdung von der Religion selbst hervorzurufen, anstatt Einheit zu stiften.

Wer jede von der eigenen Ansicht abweichende – aber durch anerkannte Rechtsmethodik gestützte – Meinung als Irrtum, Neuerung (bidʿa) oder gar als Verstoß gegen die Religion behandelt, bewegt sich in Richtung des blinden Fanatismus (taʿaṣṣub), der im folgenden Abschnitt als das eigentlich Tadelnswerte benannt wird. Wird ein solcher Fanatismus zur Grundhaltung erhoben – etwa indem eine bestimmte Rechtsauffassung zur einzig zulässigen erklärt und ihre Vertreter als religiös verdächtig oder gar als vom rechten Weg abgekommen dargestellt werden –, entsteht ein Klima, in dem Andersdenkende ausgegrenzt oder bekämpft werden. Historisch gehört ein solches Vorgehen zu den Wurzeln von Sektierertum und religiös begründetem Extremismus. Dass ein Rechtsgelehrter, der sich innerhalb der anerkannten Methodik der eigenständigen Urteilsfindung (iǧtihād) irrt, keineswegs sündigt, geht aus einem gesicherten (ṣaḥīḥ) Ḥadīṯ hervor, den ʿAmr ibn al-ʿĀṣ (r) überliefert:

„Wenn [ein Richter] ein Urteil fällt, sich dabei eigenständig um die richtige Erkenntnis bemüht (iǧtihād) und dabei das Richtige trifft, erhält er zwei Belohnungen; und wenn er ein Urteil fällt, sich dabei bemüht und irrt, erhält er eine Belohnung.“

(Überliefert bei al-Buḫārī, Kitāb al-Iʿtiṣām bi-l-Kitāb wa-s-Sunna, Nr. 7352, und bei Muslim, Kitāb al-Aqḍiya, Nr. 1716, von ʿAmr ibn al-ʿĀṣ.)

Anders als der eingangs behandelte, in seiner Zuschreibung an den Propheten ﷺ nicht gesicherte Ausspruch, ist dieser Ḥadīṯ in seiner Echtheit unstrittig. Er liefert die eigentliche Grundlage dafür, weshalb der Meinungsunterschied unter Rechtsgelehrten nicht als Übel, sondern als legitimer Ausdruck ernsthaften religiösen Bemühens zu verstehen ist: Selbst der Rechtsgelehrte, der zu einer objektiv unzutreffenden Schlussfolgerung gelangt, handelt nicht sündhaft, solange er sich ernsthaft und nach den anerkannten Methoden um das richtige Urteil bemüht hat.

In diesem Sinne formulierte auch Imam Ǧalāl ad-Dīn as-Suyūṭī (gest. 911 n. H.) in seinem Werk al-Ašbāh wa-n-Naẓāʾir die grundlegende Regel:

„In Angelegenheiten des Meinungsunterschieds gibt es keinen Tadel; Tadel gibt es nur bei Angelegenheiten, über die Übereinstimmung besteht.“

(Ǧalāl ad-Dīn as-Suyūṭī: al-Ašbāh wa-n-Naẓāʾir, Dār al-kutub al-ʿilmīya, 1. Aufl., 1983, S. 158.)

Diese Regel bringt zusammenfassend den Kern des in diesem Artikel behandelten Prinzips auf den Punkt: Missbilligung (inkār) ist im Islam für Angelegenheiten vorgesehen, über die unter den Gelehrten Einigkeit (iǧmāʿ) besteht – nicht für Fragen, in denen ein anerkannter, methodisch begründeter Meinungsunterschied fortbesteht. Wer dies missachtet und legitime Meinungsverschiedenheiten wie Verstöße gegen einen Konsens behandelt, öffnet der Spaltung und dem religiösen Extremismus die Tür.

In dieselbe Richtung weist ein Ausspruch, den der frühe Rechtsgelehrte und Ḥadīṯ-Kritiker Imam Sufyān aṯ-Ṯawrī (gest. 161 n. H.) getan haben soll:

„Wenn du einen Mann eine Handlung ausführen siehst, über die ein Meinungsunterschied besteht, und du selbst eine andere Ansicht vertrittst, so untersage sie ihm nicht.“

(Sufyān aṯ-Ṯawrī, überliefert bei al-Ḫaṭīb al-Baġdādī: al-Faqīh wa-l-Mutafaqqih, Bd. 2, S. 136.)

10. Abgrenzung: Nicht der Meinungsunterschied, sondern der Fanatismus ist zu tadeln

Getadelt wird im Meinungsunterschied der Nebenfragen jedoch das blinde Festhalten an der eigenen Meinung (taʿaṣṣub) – selbst wenn feststeht, dass diese Meinung dem widerspricht, was gesichert vom Gesandten Allahs ﷺ überliefert ist. Der taʿaṣṣub ist eine tadelnswerte Eigenschaft, mit der sich ein Muslim nicht schmücken sollte.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Der Meinungsunterschied in den Nebenfragen ist unbedenklich und bedeutet eine Erleichterung für die Umma, solange er von Gelehrten und Rechtsgelehrten (ahl al-ʿilm wa-l-iǧtihād) ausgeht.

Fazit

Der Meinungsunterschied unter den Rechtsgelehrten der Umma betrifft, wie die angeführten Belege zeigen, durchweg die Nebenfragen des Rechts (furūʿ) und nicht die Grundlagen des Glaubens. Er begann bereits unter den Prophetengefährten, setzte sich unter den Nachfolgern und den Rechtsschulimamen fort und wurde von den Gelehrten selbst wiederholt als Ausdruck von Barmherzigkeit, Erleichterung und Weite beschrieben – nicht als Zerwürfnis. Der Nichtgelehrte ist dabei nicht dazu verpflichtet, selbst zwischen den Meinungen zu entscheiden, sondern darf sich auf einen vertrauenswürdigen Gelehrten stützen. Verwerflich und gefährlich ist hingegen der umgekehrte Weg: der Versuch, diese legitime Vielfalt zwangsweise auf eine einzige Meinung zu reduzieren und Andersdenkende als religiös verdächtig zu behandeln. Ein solcher blinder Fanatismus (taʿaṣṣub) – nicht der sachlich begründete Meinungsunterschied unter denjenigen, die zur Urteilsfindung befähigt sind – ist die eigentliche Gefahr und historisch einer der Nährböden für Sektierertum und religiösen Extremismus.

wa ṣallallāhu ʿalā sayyidinā Muḥammadin wa ʿalā ālihī wa ṣaḥbihi wa sallama taslīman kaṯīrā

Quellenverzeichnis

  • Ibn Qudāma al-Maqdisī: al-Muġnī, Bd. 1, S. 3–4 (Einleitung) sowie Ṭabʿat Maktabat al-Qāhira, Bd. 1, S. 4.
  • Ibn al-ʿArabī: Aḥkām al-Qurʾān, Dār al-Kutub al-ʿIlmīya, Bd. 2, S. 214.
  • Ibn ʿAbd al-Barr: Ǧāmiʿ Bayān al-ʿIlm wa-Faḍlihi, Bd. 2, S. 80.
  • Šāh Walī Allāh ad-Dihlawī: Ḥuǧǧat Allāh al-Bāliġa, Bd. 1, S. 295–296.
  • al-Qāḍī ʿIyāḍ: Tartīb al-Madārik wa-Taqrīb al-Masālik, Ṭabʿa maġribiyya, Bd. 2, S. 121.
  • Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kitāb al-Maġāzī, Nr. 4119, und Kitāb Ṣalāt al-Ḫawf, Nr. 946 (Hadith zur
    Grabenschlacht / Banū Quraiẓa); Parallelüberlieferung bei Ṣaḥīḥ Muslim mit abweichendem Wortlaut.
  • Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kitāb al-Iʿtiṣām bi-l-Kitāb wa-s-Sunna, Nr. 7352, und Ṣaḥīḥ Muslim, Kitāb al-Aqḍiya,
    Nr. 1716 (Hadith von ʿAmr ibn al-ʿĀṣ über Lohn und Irrtum bei eigenständiger Urteilsfindung).
  • Abū Bakr al-Bayhaqī: al-Madḫal ilā as-Sunan al-Kubrā, hrsg. von Muḥammad ʿAwwāma, Bd. 2, S. 456
    (Nr. 975–977).
  • Al-Ḫaṭīb al-Baġdādī: al-Faqīh wa-l-Mutafaqqih, Bd. 2, S. 136 (Ausspruch Sufyān aṯ-Ṯawrīs).
  • Ǧalāl ad-Dīn as-Suyūṭī: al-Ašbāh wa-n-Naẓāʾir, Dār al-kutub al-ʿilmīya, 1. Aufl., 1983, S. 158.
  • Koran, Sure Hūd (11), Vers 118–119; Sure an-Naḥl (16), Vers 43; Sure al-Anbiyāʾ (21), Vers 7.

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