Die Frage, ob der Lohn gottesdienstlicher Handlungen einem Verstorbenen geschenkt werden kann und ihn erreicht, gehört zu den Themen, über die innerhalb der islamischen Gelehrsamkeit unterschiedliche Auffassungen vertreten wurden. Im Folgenden werden exemplarisch einige Aussagen bedeutender Gelehrter der ḥanbalītischen Fiqh-Schule angeführt.

Imam ʿAbd al-Qādir ibn ʿUmar ibn ʿAbd al-Qādir ibn ʿUmar ibn Abī Taġlab at-Taġlabī aš-Šaybānī (gest. 1135 n.H.)

Imam Muḥammad ibn Abī Taġlib al-Ḥanbalī رﺣﻤﮫ ﷲ schreibt:

„Der Verstorbene erkennt seinen Besucher am Freitag vor Sonnenaufgang.“

In al-Ġunya heißt es: „Er erkennt ihn zu jeder Zeit; dieser Zeitpunkt ist jedoch nachdrücklicher.“

Weiter schreibt er: „Und er leidet unter dem Verwerflichen, das bei ihm geschieht, und profitiert von dem Guten, das bei ihm geschieht.“

Anschließend führt er aus: „Es ist verpflichtend, an die Bestrafung der Verstorbenen in ihren Gräbern zu glauben.

Es ist Sunna, dass der Besucher eines Verstorbenen etwas tut, das dessen Lage erleichtert, selbst wenn es nur darin besteht, einen frischen Palmzweig auf das Grab zu legen.

Jede gottesdienstliche Handlung (qurba), die ein Muslim verrichtet und deren Lohn er einem lebenden oder verstorbenen Muslim schenkt, erreicht diesen. Dazu gehören nach übereinstimmender Auffassung (iǧmāʿ) das Bittgebet (duʿāʾ), das Bitten um Vergebung (istiġfār), die Pilgerfahrt (ḥaǧǧ), freiwillige Almosen, die Freilassung eines Sklaven, die Qurʾānrezitation, das Gebet und das Fasten

Das Schenken des Lohnes gottesdienstlicher Handlungen ist empfehlenswert. Es ist sogar empfehlenswert, ihren Lohn dem Propheten ﷺ zu schenken.“

Quelle: Nayl al-Maʾārib bi-Šarḥ Dalīl aṭ-Ṭālib, Bd. 1, S. 237.

Imam Manṣūr al-Buhūtī al-Ḥanbalī (gest. 1051 n.H.)

Imam al-Buhūtī رﺣﻤﮫ ﷲ schreibt:

„Es ist verpflichtend, an die Bestrafung im Grab zu glauben. Es ist Sunna, dass der Besucher eines Verstorbenen etwas tut, das dessen Lage erleichtert, selbst wenn es nur darin besteht, einen frischen Palmzweig auf das Grab zu legen. Ebenso gilt dies für das Gedenken Allāhs (ḏikr) und die Qurʾānrezitation am Grab.

Von Ibn ʿAmr wird überliefert, dass er es für empfehlenswert hielt, nach der Beisetzung eines Verstorbenen den Anfang und das Ende der Sura al-Baqara zu rezitieren.

Jede gottesdienstliche Handlung (qurba), die ein Muslim verrichtet und deren Lohn er einem lebenden oder verstorbenen Muslim schenkt, erreicht diesen.“

Quelle: Šarḥ Muntahā al-Irādāt, Bd. 1, S. 385.

In einem weiteren Werk schreibt er:

„Es ist empfehlenswert, am Grab den Anfang der Sura al-Baqara und ihr Ende zu rezitieren. Jede gottesdienstliche Handlung – wie Bittgebet, Bitten um Vergebung, Gebet, Fasten, Pilgerfahrt, Qurʾānrezitation und andere – deren Lohn einem lebenden oder verstorbenen Muslim geschenkt wird, kommt diesem zugute.“

Anschließend zitiert er Imam Aḥmad: „Den Verstorbenen erreicht jede gute Tat, aufgrund der diesbezüglich überlieferten Texte.“

Quelle: ar-Rauḍ al-Murbiʿ Šarḥ Zād al-Mustaqniʿ, S. 192.

Ferner schreibt al-Buhūtī:

„Die Qurʾānrezitation am Grab und auf dem Friedhof ist nicht verpönt, vielmehr ist sie empfehlenswert.“

Weiter führt er aus:

„Jede gottesdienstliche Handlung – freiwillig oder verpflichtend – deren Lohn einem lebenden oder verstorbenen Muslim geschenkt wird, kommt diesem zugute.“

Er zitiert erneut Imam Aḥmad:

„Den Verstorbenen erreicht jede gute Tat, aufgrund der diesbezüglich überlieferten Texte.“

Anschließend erwähnt er, dass die Mehrheit anderer Gelehrter hinsichtlich der Qurʾānrezitation eine abweichende Auffassung vertritt und hierfür ihre Belege anführt.

Quelle: Kaššāf al-Qināʿ ʿan Matn al-Iqnāʿ, Bd. 2, S. 147.

Imam Muwaffaq ad-Dīn Ibn Qudāma al-Maqdisī (gest. 620 n.H.)

Imam Ibn Qudāma رﺣﻤﮫ ﷲ schreibt:

„Wenn jemand für einen Verstorbenen Bittgebete spricht, für ihn Almosen gibt oder eine für ihn verpflichtende Schuld begleicht, kommt ihm dies ohne Meinungsverschiedenheit zugute.“

Weiter führt er aus:

„Wenn jemand eine körperliche gottesdienstliche Handlung – wie die Qurʾānrezitation, das Gebet oder das Fasten – verrichtet und ihren Lohn einem Verstorbenen schenkt, kommt ihm dies ebenfalls zugute.

Als Begründung nennt er unter anderem:

„Die Muslime versammeln sich in jeder Stadt, rezitieren den Qurʾān und schenken den Lohn ihren Verstorbenen, ohne dass ihnen jemand widersprochen hätte.“

Quelle: al-Kāfī fī Fiqh al-Imām Aḥmad, Bd. 1, S. 377.

Hinweis

Dieser Beitrag stellt exemplarisch die Auffassung ḥanbalītischer Gelehrter anhand ihrer maßgeblichen Werke dar. Er erhebt weder den Anspruch, alle Positionen innerhalb der islamischen Gelehrsamkeit wiederzugeben, noch soll er bestehende Meinungsverschiedenheiten verneinen.

In weiteren Beiträgen werden – so Allāh will – auch die Auffassungen der übrigen drei anerkannten sunnitischen Fiqh-Schulen anhand ihrer klassischen Quellen vorgestellt. Ziel ist es, die Vielfalt der klassischen islamrechtlichen Diskussion aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass viele Themen differenzierter behandelt wurden, als es im heutigen Diskurs oftmals dargestellt wird.

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